Ratgeber Pflegeumzug

Umzugskosten in Höhe von
4.180 €
von der Pflegekasse sichern

Tipps & Wissen

Ihr Leitfaden zum Pflegeumzug: So sichern Sie sich die 4.180 € Zuschuss ohne bürokratische Hürden.

GESETZLICHE FRISTEN

Schnelle Entscheidung der Pflegekasse

Ihre Pflegekasse ist nach § 40 Abs. 7 SGB XI gesetzlich verpflichtet, über Ihren Antrag zügig zu entscheiden.

  • In der Regel innerhalb von 3 Wochen.
    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 7 Satz 2 SGB XI.

  • Mit Beteiligung des Medizinischen Dienstes: maximal 5 Wochen.
    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI.
  • Erfolgt innerhalb von 5 Wochen ohne Grund keine Rückmeldung, gilt Ihr Antrag gesetzlich als genehmigt.
    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 7 Satz 4 SGB XI.

Mythos vs. Wahrheit

Zuschuss mehrfach möglich

Viele wissen nicht:
Der Zuschuss von bis zu 4.180 € kann mehrmals beantragt werden, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert. Die Pflegekasse behauptet oft Gegenteiliges. Entscheidend ist nicht der Pflegegrad allein, sondern ob sich die Pflegesituation so verändert hat, dass erneut Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes erforderlich werden.
(Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bei Änderung der Pflegesituation)

  • Bei einem erneuten Umzug: Ziehen Sie in eine andere Wohnung, gilt dies rechtlich als komplett neue Maßnahme. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich entschieden, dass Ihnen für die neue Wohnung der volle Zuschuss wieder zusteht, selbst wenn die Kasse bereits einen Zuschuss bezahlt hat (BSG, Urteil vom 19.04.2007 – Az. B 3 P 8/06 R).

  • Wenn sich durch die Einstufung in einen höheren Pflegegrad neue Anforderungen an Sie und Ihren Wohnraum ergeben.

  • Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert.

  • Bei weiteren notwendigen Anpassungen des Wohnraums.

MAXIMALER VORTEIL

Zuschüsse kombinieren

Leben mehrere Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, können die Zuschüsse zusammengelegt werden.

  • 2 Personen: bis 8.360 €.
    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
  • 3 Personen: bis 12.540 €.
    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI
  • 4 oder mehr: maximal 16.720 €.
    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 Satz 4 SGB XI

wichtig

Antrag
rechtzeitig stellen

Leistungen werden nach § 33 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Eine vorherige Bewilligung ist im Gesetz nicht ausdrücklich als Voraussetzung vorgesehen. In der Praxis lehnen Pflegekassen eine Kostenübernahme dennoch häufig ab, wenn der Umzug bereits vor Erteilung der Bewilligung durchgeführt wurde.

  • Wer vor der Antragstellung umzieht, verliert den Anspruch auf den Zuschuss.
    Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI

  • Wer vor der Bewilligung umzieht, riskiert, dass die Pflegekasse die Kostenübernahme ablehnt.

  • Im Sozialgesetzbuch XI findet sich keine Rechtsgrundlage, auf die sich die Pflegekasse berufen könnte.
    Betroffene sollten eine solche Ablehnung daher nicht einfach akzeptieren, sondern Widerspruch einlegen.

EXPERTEN-RAT

Unser Tipp

Viele Anträge scheitern nicht am Anspruch, sondern an der Formulierung. Der Teufel liegt im Detail: Schon kleine Ungenauigkeiten in der Begründung können zur Ablehnung führen. Wir wissen genau, welche Stichworte die Pflegekasse hören möchte.

  • Kostenloser Check: Lassen Sie uns Ihren Antrag prüfen, bevor er abgeschickt wird.

  • Keine Angst vor Ablehnung: Ein „Nein“ ist keine endgültige Entscheidung. Ein Antrag kann jederzeit neu gestellt werden.

  • Widerspruch lohnt sich: Wir unterstützen Sie dabei, die Argumente so aufzubereiten, dass die Kasse die Notwendigkeit erkennt.

  • Beschreiben Sie im Antrag vor allem die Vorteile Ihrer neuen Wohnsituation.